Biozidrechts-Durchführungsverordnung | GFORCE

Biozidrechts-Durchführungsverordnung

(ChemBiozidDV)

Sehr geehrte Kunden,

ab dem 1. Januar 2025 tritt die neue Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) in Kraft. Für den Kauf von biozidhaltigen Produkten gilt dann:

  • Wir dürfen Kunden keinen freien Zugriff auf biozidhaltige Antifouling-Produkte gewähren.
  • Der Verkauf darf nur durch im Betrieb beschäftigte, sachkundige Personen erfolgen.
  • Vorher werden die persönlichen Voraussetzungen des Käufers gemäß §11 Abs. 2 Nr. 1 überprüft.
  • Ein vorgeschriebenes Abgabegespräch nach §11 Absatz 2 Nummer 2 informiert Sie über die Umweltauswirkungen und den sicheren Einsatz.

Dies gilt für den stationären Handel, Bestellungen per Katalog, Telefonverkäufe sowie Bestellungen über den GFORCE-Onlineshop. Es wird sichergestellt, dass Sie als Kunde die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die beste Entscheidung für den Schutz der Umwelt und die Pflege Ihres Bootes treffen.


Die wesentlichen Inhalte der Verordnung

Die Biozidverordnung gilt unter anderem für in Deutschland zugelassene Antifouling-Produkte mit den folgenden Inhaltsstoffen: Isothiazolinon (DCOIT), Dichlofluanid, Kupferflocken, Dikupferoxid, Kupferpyrithion, Kupferthiocyanat, Tolylfluanid, Tralopyril & Zineb. Die Verordnung für biozidhaltige Antifouling-Produkte mit den oben aufgeführten Inhaltsstoffen umfasst folgende Vorschriften:

§10 Selbstbedienungsverbot
Die Biozidverordnung schreibt unter anderem ein Selbstbedienungsverbot vor, sodass Kunden im stationären Handel keinen freien Zugriff auf die entsprechenden Produkte haben dürfen. Dies beinhaltet auch, dass die Produkte seitens des Verkäufers gesichert und verschlossen aufbewahrt werden müssen.

§11 Abgabe ausschließlich durch sachkundiges Personal
Die Herausgabe biozidhaltiger Antifouling-Produkte darf im stationären Handel ausschließlich durch sachkundiges Verkaufspersonal erfolgen.

§11 Absatz 2 Nr. 1 - Überprüfen der Voraussetzungen
Das sachkundige Verkaufspersonal ist verpflichtet, eine Überprüfung des Käufers hinsichtlich der Nutzungsberechtigung sowie hinsichtlich der Befähigung der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung des Produkts durchzuführen.

§11 Absatz 2 Nr. 2 - Abgabegespräch
Darüber hinaus ist das Verkaufspersonal verpflichtet, in einem Abgabegespräche über die folgenden Punkte zu informieren:

  • Vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen und mögliche Alternativen mit geringerem Risiko
  • Die richtige und sichere Anwendung des Biozidprodukts gemäß der Anleitung
  • Die Risiken, die mit der Verwendung verbunden sind und wie man diese reduzieren kann
  • Wichtige Vorsichtsmaßnahmen für den sicheren Gebrauch
  • Die richtige Lagerung und Entsorgung des Produkts

§12 Onlinehandel
Die genannten Bestimmungen sind auch für den Onlinehandel bindend. Das Abgabegespräch ist bei einem Verkauf über einen Webshop oder ähnliche Online-Plattform fernmündlich oder per Videoübertragung zu führen.

§13 Sachkunde
Die Abgabe von biozidhaltigen Antifouling-Produkten darf im stationären Handel ausschließlich von sachkundigem, im jeweiligen Unternehmen beschäftigtem Verkaufspersonal vorgenommen werden, das zuvor eine Sachkundeprüfung nach §11 der Chemikalien-Verbotsordnung abgelegt hat.


Das Abgabegespräch zur Biozidverordnung:
Das erwartet Sie nach dem Kauf

Das im Rahmen der Biozidverordnung durchzuführende Abgabegespräch beinhaltet einen Hinweis- und Informationskatalog, der Ihnen vor dem Kauf von uns verpflichtend vorgetragen werden muss.

Nach dem Kauf eines biozidhaltigen Antifoulings über unseren Onlineshop werden wir Ihre Telefonnummer abfragen. Dies ist notwendig, damit wir das Abgabegespräch nachträglich mit Ihnen telefonisch führen können. Wir bitten um Verständnis, dass wir die Bestellung erst nach dem erfolgten Gespräch freigeben können.


Welche Auswirkungen hat die Biozidrechts-Durchführungsverordnung für Sie als Kunde? - Die Änderungen auf einen Blick

Ab dem 01. Januar 2025 ist der Verkauf biozidhaltiger Antifouling-Produkte nur noch unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Keine Selbstbedienung durch Kunden im stationären Handel
  • Abgabe von biozidhaltigen Antfouling-Produkten ausschließlich durch sachkundiges Verkaufspersonal
  • Sicherstellung beim jedem Verkauf, dass der Käufer zur zugelassenen Anwendergruppe gehört und das Produkt fachgerecht verwenden möchte.
  • Verpflichtendes Beratungsgespräch durch geschultes Verkaufspersonal. Dies betrifft den telefonischen Verkauf, Katalogbestellungen, Onlinehandel sowie stationärer Handel.